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Das Internationale Vertragsrecht PDF Drucken E-Mail
Im Rahmen des Internationalen Vertragsrecht steht es den Vertragsparteien (Beispiel deutscher Verkäufer aus Deutschland verkauft an türkischen Käufer aus der Türkei waren) die ein Geschäft abwickeln frei, das auf das Rechtsgeschäft anwendbare Recht zu wählen, Art 27 EBBGB. Dabei wird Regelmäßig auch eine Gerichtsstandwahl getroffen.

Für den Fall, dass die Vertragsparteien keine Regelung treffen gilt Art. 28 EGBGB. Demnach ist das Recht anzuwenden, mit dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Nach Abs. 2 wird vermutet, dass der Vertrag die engste Beziehung mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung erbringen muss ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verkauft ein deutscher beispielsweise Waren in die Türkei wird das Recht des Aufenthaltes des Verkäufers angewendet, da regelmäßig der Verkäufer die charakteristische Leistung erbringt, so dass deutsches Recht auf den Vertrag der Parteien Anwendung findet.