Firmeninsolvenz

Die Kanzlei ist spezialisiert auf die Firmen- und Privatinsolvenz sowie auf das Insolvenzstrafrecht. Die rechtlichen Fragen einer Unternehmensinsolvenz haben regelmäßig auch Berührungspunkte zum Steuerrecht, Insolvenzstrafrecht, Gesellschaftsrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht und weiteren Rechtsgebieten. Unsere Experten bieten Ihnen Lösungen aus einer Hand.

  • Prüfung der Insolvenzvoraussetzungen
  • Ordnungsgemäße Liquidation / Auflösung der Firma
  • Übernahme der insolventen Firma und Abwicklung der Insolvenz
  • Einsetzung neuen Geschäftsführers und Entlassung alter Geschäftsführer
  • Fortführung der steuerlichen Erklärungen
  • Weitere Verwaltung der Firma bis zur Auflösung
  • Abwehr eins Strafbefehls gegen Geschäftsführer
  • Antrag auf Firmeninsolvenz
  • Vermeidung der Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz

Was wir für Sie tun

Wenn Sie das lesen dürfte sich Ihr Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage, d.h. die Schulden können nicht bezahlt werden, befinden. Damit stellen sich in dieser wirtschaftlichen Phase rechtliche Fragen wie:

  • Insolvenzverschleppung / Insolvenzantrag
  • Steuerhinterziehung,
  • Verletzung von Buchführungspflichten
  • Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  • Bankrott
  • Firmenbestattung

An dieser Stelle setzten wir an und helfen, indem wir das überschuldete Unternehmen in Ihrem Auftrag komplett übernehmen. Das bedeutet, der/die Gesellschafter übertragen die in eine wirtschaftliche Schieflage geratene Firma auf einen von uns zur Verfügung gestellten neuen Gesellschafter und neuen Geschäftsführer. Das führt automatisch dazu, das Sie aus der Schusslinie sind und nicht in die Gefahr einer Privatinsolvenz aufgrund Ihrer Geschäftsführerstellung rutschen. Der neu bestellte Geschäftsführer führt die Firma und Geschäfte fort und entlastet Sie. Wenn erforderlich stellt dieser den Antrag auf Insolvenz der Firma.

Voraussetzung dafür ist, das

  • Bilanzen beim Finanzamt eingereicht wurden.
  • Das Stammkapital nachweislich bezahlt ist.
  • Eine Mindestvermögensmasse für die Liquidation der Firma nach der Bilanz vorliegt.
  • 6 Monate vor der Insolvenz dürfen keine Zahlungen an Verwandte oder Bekannte erfolgen
  • Kein Beschluss/ oder Antrag über die Insolvenz der Firma vorliegt

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