Türkisches Erbrecht – Internationale Zuständigkeit für die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach türkischem Recht
Das LG Braunschweig hat am 18.05.2009 – Az: 8 T 344/09 entschieden, das deutsche Gerichte für die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nach türkischem Recht international zuständig sind. Das Nachlassabkommen in der Anlage zu Art. 20 des am 28. Mai 1929 abgeschlossenen und am 18. November 1931 in Kraft getretenen Konsularvertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Türkei regele die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zur Erteilung eines Fremdrechtserbscheins nicht.