Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf Erwerb von Aktien einer Gesellschaft türkischen Rechts und internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

Der BHG hat in ihrer Entscheidung vom 29.6.2010 – Az. VI ZR 122/09 – entschieden, dass deutsche Gerichte Zuständig sind wenn gegen §§ 8, 2 AuslInvestmG verstoßen wird. Ausreichend ist der schlüssige Vortrag, dass die Partei. Die Kläger machte gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von Anteilen der Beklagten geltend.