Kindesentführung

Ein spezielles Thema der Kanzlei ist Kindesentführung. Nimmt beispielsweise der Ehmann oder die Ehefrau das Kind ohne die Zustimmung des anderen sorgeberechtigten Elternteils mit in die Türkei, handelt es sich um einen Fall der Kindesentführung. Hier ist sofortiges Handeln unerlässlich bevor im Ausland Fakten geschaffen werden. Denn auch für die Türkei gilt das Haager Abkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen aus dem Jahre 1980. Ziel des Abkommens ist die sofortige Rückführung des Kindes. Denn die ausländischen Gerichte wobei die Gerichte neigen dazu ihr inländisches Recht anzuwenden, so das im die Rechte des anderen in der Regel der Mutter eingeschränkt, um weitere Verluste für den eigenen Staatsangehörigen zu vermeiden. In der Regel kann nur ausnahmsweise die Rückführung durch die türkischen Gerichte verweigert werden. Beispielsweise wenn dem Kind schwere Gefahren drohen. Der entführende Elternteil versucht in der Türkei ein Sorgerechts-verfahren anzustrengen in dem ihm das alleinige Sorgerecht zugesprochen wird, dass dann in Deutschland grundsätzlich anerkannt wird, so dass der andere Elternteil das Sorgerecht verliert. Es sind daher die rechtzeitig die entsprechenden Anträge vor dem türkischen Gericht zur Rückführung des Kindes zu stellen.