Türkisches Familienrecht: Beweislastverteilung für Verjährungseintritt bei dem Scheidungsgrund Ehebruch

Das AG – Hamburg Haburg – Az: 632 F 389/04 – hat entschieden, dass ein Ehegatte der den Scheidungsgrund des Ehebruchs (Art. 161 Abs. 1 ZGB ) einäumt, ihm die Beweislast für den von ihn erhobenen Einwand der Verjährung nach Art. 161 Abs. 2 ZGB obliegt.