1) Wie lange dauert eine Scheidung?

  • Eine Einvernehmliche Scheidung dauert bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich und ohne die Beantragung der Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn etc. ca 6 Wochen.
  • Ein streitige Scheidung oder ein Scheidung bei der der Versorgungsausgleich durchzuführen ist bzw. andere Scheidungsfolgesachen beantragt werden führen zu einer Scheidungsdauer von ca. 9 – 12 Monaten.

2) Was kostet eine Scheidung?

Die Scheidung beinhaltet die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten. Diese werden nach dem Streitwert bemessen. Der Streitwert wiederum richtet sich nach den Einkünften der Scheidungsparteien. Verdient jeder der Ehegatten 1500,00 € Brutto wird aus die Gesamtsumme von 3000.00 € mit 3 multipliziert. Damit werden 9.000.00 € für die Bemessung der Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten herangezogen. In diesem Beispiel bedeutet das:
Rechtsanwaltskosten nur für die Scheidung 1122,50 € (Verfahrensgebühr und Termingebühr) Gerichtskosten 543,00 € nur für die Scheidung

3) Muss ich ewig Unterhalt für meinen Ehegatten zahlen?

Nach der Reform des Familienrechts vom 1.09.2009 wurde auch das Unterhaltsrecht neu überarbeitet. Die Frage kann daher eindeutig mit Nein beantwortet werden. Denn die Eigenverantwortlichkeit und Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten Ehegatten gehen grundsätzlich dem Unterhaltsanspruch vor. Die Zeiten in denen ein Ehegatte sich quasi auf Lebenszeit Unterhalt erstritten hatte sind damit vorbei.

4) Kann ich verhindern das mein Ehegatte die Kinder ins Ausland mit sich nimmt?

Ja das ist ohne weiteres Möglich. Es wird ein Eilantrag vor dem Familiengericht eingereicht und eine sogenannte Grenzalarmbereitschaft ausgesprochen durch Beschluss. Damit kann das Kind die Bundesgrenzen nicht mehr verlassen, da der Beschuss des Familiengerichts mit dem Namen der Kinder bei allen Bundesbehörden an der Grenze im Vermerkt wird.

5) Was kann ich machen, wenn mein Ehemann mich bedroht oder Gewalt antut?

Wir veranlassen sofort den Erlass eines Gewaltenschutzbeschlusses durch die Amtsgerichte, so dass der Ehemann sich nicht mehr räumlich nähern darf. Bei einem Verstoß gegen den Gewaltenbeschluss drohen ihm Geldstrafe von bis zu 250.000.00 € oder Haft. Gleichzeitig setzen wir uns für die Betroffenen mit Institutionen zusammen die Ihnen Schutz und Betreuung anbieten, damit sie immer einen Ansprechpartner haben. Wenn nötig lassen wir den Ehemann durch gerichtlichen Beschluss aus der gemeinsamen Ehewohnung verweisen.