Internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO bei im Kaufvertrag vereinbartem Incoterm FOB

Der BGH bejahte in einer Entscheidung vom 22.04.2009 – Az: VIII ZR 156/07 – die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch wenn ein Erfüllungsort vereinbart wurde. Denn der BGH stellt fest, das wenn zwischen den Parteien eines Kaufvertrages der Incoterm FOB vereinbart ist, ist der Verschiffungshafen der Lieferort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Liegt dieser Ort außerhalb des geographischen Geltungsbereichs der Verordnung, so findet nicht Art. 5 Nr. 1 Buchst. b, sondern Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO Anwendung.