Der Grundsatz des Vertragsrechts lautet: Verträge sind einzuhalten. Vom kleinen Autokauf bis zum großen Unternehmenskauf. Die Vertragsparteien sind grundsätzlich an ihre getroffenen Vereinbarungen gebunden und können sich nur vom Vertrag lösen, wenn der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht oder das Gesetz eine Lösung des Vertrages durch eine Partei gestattet.

Wir gestalten maßgeschneiderte Verträge in Ihrem Interesse. Erfahrungsgemäß zahlt man später im Streitfall ohne Vertrag mehr drauf, als im Verhältnis zu den Kosten, die vorher mit einem vernünftigen Vertrag angefallen wären.

Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kleinen Einblick in die im Geschäftsleben regelmäßig gerne genutzten Vertragsarten geben:

1) GbR – Vertrag nach Bürgerlichem Gesetzbuch

Die GbR ist der Zusammenschluss von zwei oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes. Sie ist der Grundtypus der Personengesellschaften und eignet sich für den auf Dauer angelegten Betrieb kleingewerblicher Unternehmungen durch mehrere Personen oder für die dauerhafte Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer auf einem Teilgebiet, z.B. Werbung. Es wird ein Gesellschaftervertrag geschlossen, der die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ggf. ein Geschäftsführer bestellt, soweit die GbR- Gesellschafter die GbR nicht gemeinsam vertreten

2) Stiller Gesellschafter

Der Stille Gesellschafter beteiligt sich in der Regel mit einer Vermögenseinlage am Geschäft eines anderen. Für den Außenstehenden ist der stille Gesellschafter nicht erkennbar. Es handelt sich daher um keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne. Stiller Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein. Sie muss kein Kaufmann i.S.d. HGB sein. Der Stille Gesellschafter kann sich auch an einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) als Stiller Gesellschafter beteiligen ohne selbst an der Kapitalgesellschaft beteiligt zu sein.

3) Onlinehändler (AGB)

Wir erstellen oder Prüfen Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingen im Internet. Im Zeitalter der Abmahnungen und Strafbewehrten Unterlassungserklärungen sind professionell erstellte AGB’s von erheblicher Bedeutung.

4) Geschäftskaufvertrag

Ein Einzellunternehmer vom Restaurantbetreiber bis zum Händler schließt zum Verkauf seines Betriebes einen Kaufvertrag iSd. BGB ab. Hier spielen verschiedene Aspekte wie, Steuern, Gewährleistungsrechte und Mietvertragsübernahme bei bestehenden Räumlichkeiten eine erhebliche Rolle. Es wird weder das Gewerbe noch der Mietvertrag „verkauft“, sondern regelmäßig genutzten Geschäftseinrichtungen und Inventar. Ein vernünftiger Geschäftskaufvertrag ist hier von erheblicher Bedeutung und sollte nicht Laien und dem Zufall überlassen werden.

Selbstverständlich erstellen wir auch auf Ihre individuellen Wünsche abgestimmte Verträge, wie Darlehnsverträge, Bürgschaftsverträge, Schuldanerkenntnisverträge, Warenlieferungsverträge etc.. Einen besonderen Schwerpunkt der Kanzlei bildet die Konzeption der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Unternehmer. Die AGB erleichtern auch ohne Onlineshop die Vertragsabwicklung jedes Unternehmers und sind kaum aus dem Geschäftsleben wegzudenken.