Internationaler Kaufvertrag (UN – Kaufrecht)
Von internationalen Kaufverträgen spricht man, wenn grenzüberschreitend Waren gehandelt werden. Das gilt selbstverständlich auch für grenzüberschreitende Unternehmensvorhaben die hier nicht behandelt werden. Im Internationalen Warenverkehr und Wirtschaftverkehr kommt dem UN – Kaufrecht (CISG) eine erhebliche Bedeutung zu bei

– der Auslegung von Verträgen
– der Erfüllung der aus den Verträgen resultierenden Pflichten
– den Folgen der Leistungsstörung wie Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Schadensersatz
– des Erlöschens der Verpflichtungen (Rücktritt, Aufrechnung)
– der Verjährung und Einreden
– Folgen der Nichtigkeit von Verträgen

    Die Türkei ist dem UN – Kaufrecht mit Wirkung zum 1.08.2011 beigetreten. Kommt es im Internationalen Warenverkehr zu den vorgenannten rechtlichen Problemen ist zunächst zu klären welches Recht auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Hier wiederum komm der sog. Rom I VO (VO Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments u. d. Rates v. 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) das auch im Verhältnis zu Türkei wirksam und daher zu prüfen ist. Erst nach Klärung der Frage, welches Recht auf das strittige grenzüberschreitende Rechtsverhältnis anzuwenden ist kann die aufgeworfene Frage je nach anwendbarem Recht einer juristischen Lösung zugeführt werden. Das gilt nur soweit die Vertragsparteien keine Rechtwahl über das anwendbare Recht getroffen haben. Da das internationale Kaufrecht ein kompliziertes und schwieriges Rechtsgebiet ist kann hier nicht im Detail auf rechtliche Fragen eingegangen werden. Regelmäßig empfehlen wir daher die Rechtswahl im Rahmen der Vertragsgestaltung zugunsten der Rechtskultur, in dem unseren Mandanten beheimatet sind.

    Je nach Vertragsgestaltung kann der Ausschluss oder die Einbindung des UN – Kaufrecht von Vorteil sein, da diese Vorschriften international tätigen Unternehmen in der Regel bekannt sind.

    Weiterer wichtiger Gesichtspunkt im Rahmen der Internationalen Vertragsgestaltung im Verhältnis der Bundesrepublik und der Türkei sind die in der Bundesrepublik gewohnheitsmäßig anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Gerichtsstandwahl. Denn die Vertragskultur und Vertragsdichte wie sie deutsche Geschäftsleute in Deutschland gewohnt sind existiert in dieser Form nicht in der Türkei.Daher ist die direkte Einbeziehung der AGB aus Sicht eines deutschen Unternehmers sehr zu empfehlen. Die Gerichtsstandwahl dagegen ist auch im türkischen Handelsverkehr ein bekanntes Instrument, so das bei Nichtdurchsetzung des deutschen Gerichtsstandes beispielsweise Schweizer Gerichtsstände akzeptanz genießen.