Kein Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung

Das BFH hat in seiner Entscheidung vom 15.07.2010 – Az: III R 6/08 – klargestellt, dass für in der Türkei lebende Kinder eines deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung keine Anspruch auf Kindergeld besteht und das auch nicht aus dem Assoziierungsabkommen EWG/Türkei und den Assoziationsratsbeschlüssen Nr. 1/80 und Nr. 3/80 sowie aus dem vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sich ein solcher Anspruch ableiten lässt.