Unsere umfassenden FAQ bieten Ihnen fundierte Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen. Nutzen Sie diese Übersicht als erste Orientierungshilfe.
Arbeitsrecht
Eine Kündigungsschutzklage dient dazu, eine Kündigung gerichtlich anfechten zu lassen. Sie muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Die Kanzlei prüft Ihren Fall schnell und übernimmt die Vertretung.
Bei betriebsbedingten Kündigungen gelten strenge Sozialauswahlkriterien wie Betriebszugehörigkeit und Alter. Arbeitgeber müssen diese einhalten, sonst ist die Kündigung unwirksam.
Wir analysieren die Auswahl und fordern ggf. eine Abfindung.
Eine Abmahnung ist nur dann wirksam, wenn sie sachlich berechtigt und formell korrekt ist. Gegen unrechtmäßige Abmahnungen können Sie klagen.
Wir sorgen dafür, dass unberechtigte Abmahnungen aus der Personalakte gelöscht werden.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht ungenutzter Urlaub zur Auszahlung an. Der Anspruch verfällt nicht automatisch.
Wir berechnen und fordern Ihre Urlaubsabgeltung für Sie ein.
Nein, aber bei Kündigungsschutzprozessen oder Sozialplänen wird sie oft vereinbart. Die Höhe orientiert sich meist an dem Bruttojahresgehalt multipliziert mit der Betriebszugehörigkeit.
Die Kanzlei verhandelt die höchstmögliche Abfindung für Sie und berät Sie dabei auch steuerlich.
Heimliche Videoüberwachung verstößt meist gegen Datenschutzrecht und ist nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig. Beweise sind dann oft gerichtlich unbrauchbar.
Wir prüfen die Rechtmäßigkeit und klagen ggf. auf Unterlassung oder Schadensersatz.
Teilzeitkräfte genießen denselben Kündigungsschutz wie Vollzeitkräfte. Änderungskündigungen zu schlechteren Bedingungen sind häufig unwirksam.
Wir schützen Ihre Arbeitsbedingungen – notfalls im Rahmen einer Kündigungsschutzklage.
Wenn dies vertraglich vereinbart oder durch betriebliche Übung entstanden ist: ja. Bei einer Kündigung bleibt der Anspruch oft zeitanteilig bestehen.
Wir fordern ausstehende Sonderzahlungen konsequent für Sie ein.
Mobbing kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Der Arbeitgeber haftet für die Unterlassung und hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern.
Die Kanzlei sammelt gemeinsam mit Ihnen Beweise und vertritt Sie gerichtlich sowie außergerichtlich.
Während einer Krankheit gilt Kündigungsschutz, außer bei betriebsbedingten Gründen oder Insolvenz. Die Dauer der Krankheit spielt eine Rolle, jedoch entscheidet immer der Einzelfall.
Wir prüfen Ihren Schutzstatus und klagen bei einer zu Unrecht ausgesprochenen Kündigung.