Unsere umfassenden FAQ bieten Ihnen fundierte Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen. Nutzen Sie diese Übersicht als erste Orientierungshilfe.
Vertragsrecht
Zwar gilt der Grundsatz „Verträge sind einzuhalten“ (pacta sunt servanda), doch bei Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Sittenwidrigkeit kann ein Vertrag anfechtbar oder von vornherein nichtig sein. Hierbei müssen jedoch gesetzliche Anfechtungsfristen streng beachtet werden.
Wir prüfen für Sie die Wirksamkeit von Verträgen und setzen die Anfechtung rechtssicher durch.
Ein Rücktritt ist möglich, wenn dies vertraglich vereinbart wurde oder gesetzliche Rücktrittsrechte (z. B. bei Leistungsverzug oder Mängeln) bestehen. Davon zu unterscheiden ist das 14-tägige Widerrufsrecht im Fernabsatz (Online-Handel), das ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann.
Die Kanzlei setzt Ihren Widerruf oder Rücktritt durch und erläutert Ihnen die strategischen Unterschiede zur Kündigung.
Um einen Schuldner offiziell in Verzug zu setzen, bedarf es in der Regel einer Mahnung nach Fälligkeit. Erst mit dem Verzug können Verzugsschaden, wie Zinsen oder die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, geltend gemacht werden. Eine klare Fristsetzung ist hierbei dringend zu empfehlen.
Wir mahnen für Sie professionell und rechtswirksam, damit Sie keinen finanziellen Rechtsverlust erleiden.
Ja, sofern eine Pflichtverletzung vorliegt und der Partner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die Haftung sowie die Schadenshöhe ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen oder spezifischen vertraglichen Vereinbarungen, die oft über das gesetzliche Maß hinausgehen.
Die Kanzlei kalkuliert Ihre Schadensersatzansprüche und setzt diese gegenüber dem Vertragspartner durch.
AGB unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. Sogenannte „Überraschungsklauseln“ oder Bestimmungen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. In solchen Fällen gilt stattdessen die gesetzliche Regelung.
Wir prüfen Ihre AGB auf aktuelle Rechtssicherheit und schützen Sie vor unwirksamen Klauseln der Gegenseite.
Bestimmte Verträge (z. B. Immobilienkäufe oder Bürgschaften) erfordern zwingend eine gesetzlich vorgeschriebene Form (Notar, Schriftform). Wird diese missachtet, ist der Vertrag in der Regel nichtig, sofern keine Heilung (z. B. durch Grundbucheintragung) eintritt.
Wir prüfen die Formwirksamkeit Ihrer Verträge, um böse Überraschungen bei der Durchsetzung zu vermeiden.
Ordentliche Kündigungen sind an vereinbarte Fristen gebunden. Eine fristlose Kündigung ist hingegen nur bei Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ möglich, der die Fortsetzung des Verhältnisses unzumutbar macht. Die Wirksamkeit hängt stark von der Begründung ab.
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Kündigung von Verträgen und formulieren die notwendige Begründung.
Eine Vertragsstrafe dient als Sanktion für pflichtwidriges Verhalten und soll den Beweis eines konkreten Schadens ersparen. Während sie im B2B-Bereich üblich ist, unterliegt sie im Verkehr mit Privatpersonen sehr engen rechtlichen Grenzen.
Die Kanzlei verhandelt für Sie angemessene Vertragsstrafen oder wehrt unberechtigte Forderungen ab.
Mündliche Verträge sind grundsätzlich wirksam, sofern keine Formvorschrift entgegensteht. Das Hauptproblem ist jedoch die Beweislast im Prozess: Wer sich auf eine mündliche Zusage beruft, muss diese im Zweifel auch beweisen können.
Wir helfen Ihnen dabei, Beweisnotstände bei mündlichen Vereinbarungen zu vermeiden oder diese nachträglich zu dokumentieren.
In der Regel entscheidet der Insolvenzverwalter, ob ein Vertrag erfüllt wird. Ansprüche müssen oft zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Es ist wichtig zu prüfen, ob Sonderkündigungsrechte oder Sicherungsmittel (z. B. Eigentumsvorbehalt) greifen.
Die Kanzlei schützt Ihre Forderungen durch geeignete Sicherungsmittel und vertritt Sie im Falle einer Partnerinsolvenz.