Unsere umfassenden FAQ bieten Ihnen fundierte Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen. Nutzen Sie diese Übersicht als erste Orientierungshilfe.
Internationaler Kaufvertrag (CISG)
Das UN-Kaufrecht findet Anwendung bei internationalen Warenkaufverträgen zwischen Unternehmen, deren Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten (wie Deutschland und der Türkei) liegen, sofern es nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Wir prüfen für Sie, ob die Anwendung des CISG für Ihre spezifische Lieferkette vorteilhaft ist oder ob eine Rechtswahlklausel vorzuziehen ist.
Ja, die Parteien können die Anwendung des CISG durch eine ausdrückliche und eindeutige Klausel im Vertrag ausschließen und stattdessen nationales Recht (z. B. deutsches BGB/HGB oder türkisches Recht) wählen.
Vorsicht: Ein einfacher Verweis auf "deutsches Recht" schließt das CISG oft nicht automatisch aus. Wir formulieren für Sie rechtssichere Ausschlussklauseln.
Es bietet einheitliche Regeln für den grenzüberschreitenden Handel, erleichtert die Beweisführung bei Mängeln und stellt eine international akzeptierte Rechtsgrundlage dar, die Neutralität zwischen den Parteien schafft.
Besonders bei Verhandlungen mit türkischen Partnern dient das CISG oft als fairer Kompromiss zwischen beiden Rechtsordnungen.
Nein, das CISG ist ausschließlich auf den Kauf von beweglichen Waren zugeschnitten. Reine Dienstleistungsverträge oder Werkverträge mit überwiegendem Dienstleistungsanteil fallen nicht darunter.
Bei Mischverträgen (Lieferung und Montage) klären wir vorab, welche Rechtsnormen auf die jeweiligen Vertragsteile Anwendung finden.
Dies hängt primär von den vereinbarten INCOTERMS ab. Das CISG fungiert hierbei als ergänzendes Recht, falls vertraglich keine detaillierten Regelungen zum Gefahrübergang getroffen wurden.
Wir unterstützen Sie bei der korrekten Einbindung von INCOTERMS (z. B. DAP, FCA oder CIF) in Ihre internationalen Kaufverträge.
Der Verkäufer ist zur Lieferung mangelfreier Ware, zur Einhaltung der Lieferfristen sowie zur Übergabe aller notwendigen Dokumente und des Eigentums an der Ware verpflichtet.
Wir definieren in Ihren Verträgen präzise Beschaffenheitsmerkmale, um spätere Streitigkeiten über die "Mangelfreiheit" zu vermeiden.
Die Hauptpflichten des Käufers sind die fristgerechte Zahlung des Kaufpreises sowie die unverzügliche Untersuchung der Ware und die Rüge etwaiger Mängel.
Wir erstellen für Sie rechtssichere Protokolle für die Warenannahme und Untersuchung im internationalen Kontext.
Nach dem CISG muss der Käufer einen Mangel „innerhalb einer angemessenen Frist“ nach Entdeckung rügen. Versäumt er dies, verliert er in der Regel seine Gewährleistungsrechte.
Da „angemessen“ Auslegungssache ist, helfen wir Ihnen dabei, klare Rügefristen vertraglich festzulegen, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Eine Vertragsaufhebung ist nach CISG nur bei einem „fundamentalen Vertragsbruch“ möglich – also wenn eine Partei um das gebracht wird, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen.
Wir beraten Sie bei Leistungsstörungen, ob eine Vertragsaufhebung oder eine Kaufpreisminderung die wirtschaftlich sinnvollere Strategie ist.
Die Zuständigkeit sollte vorab durch Gerichtsstandsklauseln oder Schiedsvereinbarungen (Arbitration) explizit festgelegt werden, um langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden.
Häufig empfiehlt sich im Deutsch-Türkischen Handel die Vereinbarung eines Schiedsgerichts, um Urteile effizienter vollstrecken zu können.