Häufig gestellte Fragen

KANZLEI FAQ

Privatinsolvenz

Unsere umfassenden FAQ bieten Ihnen fundierte Antworten auf die wichtigsten Rechtsfragen. Nutzen Sie diese Übersicht als erste Orientierungshilfe.

Privatinsolvenz

Seit der Gesetzesänderung dauert das Verfahren in der Regel 3 Jahre bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung, sofern die Auflagen der Wohlverhaltensphase erfüllt werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Schulden oder der Quote.

Die Kanzlei prüft zudem Möglichkeiten zur Verfahrensverkürzung, falls Mittel für einen vorzeitigen Vergleich mit den Gläubigern zur Verfügung stehen.

Grundsätzlich muss das pfändbare Vermögen verwertet werden, um die Gläubiger zu bedienen. Der übliche Hausrat sowie Gegenstände, die für die Berufsausübung notwendig sind, bleiben Ihnen jedoch erhalten.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Freigrenzen rechtssicher auszuschöpfen, damit Ihnen ein angemessener Lebensstandard verbleibt.

Nein, die Insolvenz betrifft nur den Schuldner persönlich. Familienangehörige oder Ehegatten haften nicht für Ihre Schulden, es sei denn, sie haben Verträge (z. B. Bürgschaften oder Kredite) mitunterzeichnet.

Wir sorgen für den Schutz Ihrer Angehörigen und stellen sicher, dass deren Vermögen nicht unrechtmäßig herangezogen wird.

Insolvenzgeld gibt es nur für Arbeitnehmer im Falle einer Firmeninsolvenz des Arbeitgebers. In der Privatinsolvenz sind Sie auf Ihr Arbeitseinkommen (bis zur Pfändungsfreigrenze) oder staatliche Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums angewiesen.

Wir beraten Sie umfassend zu Ihren finanziellen Möglichkeiten während des laufenden Verfahrens.

Ja, eine Berufstätigkeit ist sogar erwünscht. Ihr Einkommen ist bis zur Pfändungsfreigrenze geschützt. Diese Grenze erhöht sich mit jeder unterhaltspflichtigen Person (z. B. Kinder oder Ehegatten).

Die Kanzlei berechnet Ihre individuellen Pfändungsfreibeträge und stellt sicher, dass Ihnen das Maximum Ihres verdienten Geldes bleibt.

In dieser Phase müssen Sie Ihren Obliegenheiten nachkommen: Dazu gehört, dass Sie einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen, keine neuen Schulden machen und den pfändbaren Teil Ihres Einkommens an den Treuhänder abführen.

Wir begleiten und überwachen gemeinsam mit Ihnen die Wohlverhaltensperiode, damit die Restschuldbefreiung nicht gefährdet wird.

Grundsätzlich sind Steuerschulden von der Restschuldbefreiung umfasst. Eine Ausnahme bilden Steuerschulden, die aus einer rechtskräftig festgestellten Steuerstraftat (z. B. Hinterziehung) resultieren – diese bleiben bestehen.

Wir prüfen detailliert, welche Ihrer Steuerschulden befreit werden können und wo rechtliche Hürden bestehen.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung wird der entsprechende Eintrag bei der SCHUFA und anderen Auskunfteien in der Regel nach sechs Monaten taggenau gelöscht.

Wir informieren Sie rechtzeitig über den Ablauf und unterstützen Sie bei Bedarf bei der Prüfung Ihrer Bonitätsdaten nach dem Verfahren.

Kindergeld ist gesetzlich geschützt und gehört nicht zur Insolvenzmasse. Unterhaltsverpflichtungen müssen hingegen weiterhin bedient werden; Rückstände aus vorsätzlich verletzter Unterhaltspflicht sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

Wir sichern die Zahlungen Ihres Kindergeldes ab und beraten Sie zum Umgang mit Unterhaltsforderungen während der Insolvenz.

Der erste Schritt ist zwingend der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung mit allen Gläubigern. Erst wenn dieser offiziell durch eine anerkannte Stelle (z. B. einen Rechtsanwalt) als gescheitert bescheinigt wird, kann der Insolvenzantrag bei Gericht gestellt werden.

Unsere Kanzlei führt für Sie die notwendigen Verhandlungen mit den Gläubigern und reicht bei Scheitern den rechtssicheren Insolvenzantrag für Sie ein.